Eine Spende hilft nicht nur Menschen mit Mukoviszidose in Berlin und Brandenburg – sie kann sich auch für Sie lohnen. Denn der Staat belohnt gemeinnütziges Engagement steuerlich. Was Sie dazu wissen müssen, welche Nachweise nötig sind und wie Sie Ihre Spende in der Steuererklärung angeben, haben wir hier für Sie zusammengestellt.
Spenden an gemeinnützige Organisationen dürfen Sie als Sonderausgaben in Ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen und so Ihre Steuerlast senken. Eingetragen wird der Betrag in der Anlage Sonderausgaben. Absetzbar sind pro Jahr bis zu 20 Prozent Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b EStG). Ein Beispiel: Wer 40.000 Euro im Jahr versteuert, kann Spenden von bis zu 8.000 Euro ansetzen.
Übersteigt Ihre Spende in einem Jahr diese 20-Prozent-Grenze, geht der übersteigende Teil nicht verloren. Er wird als sogenannter Spendenvortrag ins Folgejahr übertragen und dort – wieder im Rahmen des Höchstbetrags – berücksichtigt. Das wiederholt sich zeitlich unbegrenzt, bis der gesamte Betrag verrechnet ist. Über den noch offenen Vortrag informiert Sie das Finanzamt jährlich per Feststellungsbescheid.
Der Mukoviszidose Landesverband Berlin-Brandenburg e. V. ist als gemeinnützig anerkannt und von der Körperschaftsteuer befreit. Deshalb dürfen wir Ihnen für Ihre Spende eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen, mit der Sie den Betrag steuerlich absetzen können. Wünschen Sie einen Nachweis für Ihre Spenden, melden Sie sich einfach bei uns.
Bei Spenden bis 300 Euro brauchen Sie gar keine gesonderte Bescheinigung. Hier genügt dem Finanzamt Ihr Kontoauszug, aus dem Empfänger und Betrag hervorgehen. Belege müssen Sie in der Regel nicht mehr direkt einreichen – heben Sie sie aber auf, falls das Finanzamt sie anfordert.
Sie müssen mit der steuerlichen Entlastung nicht bis zur Steuererklärung warten. Über das Lohnsteuerermäßigungsverfahren können Sie sich einen Freibetrag direkt auf Ihren Lohnsteuerabzug eintragen lassen – möglich, wenn Ihre Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen zusammen mindestens 600 Euro über den Pauschbeträgen liegen (Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.230 Euro). Den Antrag können Sie vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. November des jeweiligen Jahres stellen; Ihr Arbeitgeber ruft die Daten anschließend automatisch über das ELStAM-Verfahren ab.
Bitte beachten Sie: Diese Informationen sind ein allgemeiner Überblick und ersetzen keine individuelle Steuerberatung.